20. September 2017 / Allgemeines

Nebenein­kommen beim Arbeits­losengeld I: Was wird angerechnet?

Gut zu wissen

Nebenein­kommen beim Arbeits­losengeld I: Was wird angerechnet?
Veröffentlicht am 20. September 2017 um 15:40 Uhr

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zählen bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I nur Einnahmen, die durch Erwerbseinkommen entstehen. Andere Einkommen, zum Beispiel Schenkungen, Erbschaften, Kindergeld, Mieteinnahmen, Lottogewinne und so weiter, werden grundsätzlich nicht angerechnet. Das liegt darin begründet, dass Arbeitslosengeld I im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung darstellt, in die zuvor eingezahlt wurde.

Zu beachten ist, dass die Nebentätigkeit wöchentlich regelmäßig unter 15 Stunden bleibt. Umfasst die Nebentätigkeit pro Woche 15 Stunden und mehr, so geht der Status der Arbeitslosigkeit verloren. In diesem Fall wird die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung angezweifelt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld I geht verloren. Das Nebeneinkommen und der zu erwartende Verdienst sind der Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld!

Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, ob es sich um eine »alte« oder eine »neue« Nebenbeschäftigung handelt. Eine Nebenbeschäftigung gilt als »alt«, wenn sie bei Beginn des Arbeitslosengeld I-Anspruchs bereits zwölf Monate ausgeübt wurde, wobei diese zwölf Monate nicht lückenlos sein müssen. Das Gesetz gibt vor, dass in den letzten 18 Monaten mindestens zwölf Monate eine Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen, jetzt nicht mehr bestehenden Hauptbeschäftigung ausgeübt worden sein muss. Die Nebenbeschäftigung kann dabei auch gewechselt worden sein. Bei diesen sogenannten »alten«, schon länger ausgeübten Nebentätigkeiten mit weniger als 15 Wochenstunden bleibt der Nebenverdienst in voller Höhe anrechnungsfrei.

Ein Nebenjob gilt dagegen als »neu«, wenn er erst nach dem Beginn des Arbeitslosengeld I-Bezuges aufgenommen wird oder zu diesem Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate in einer Rahmenfrist von 18 Monaten bestand. In diesem Fall gilt ein Freibetrag von 165,– Euro: Alles, was diesen Betrag übersteigt, wird vollständig angerechnet.

Noch Fragen? Wir antworten gern:
Die Erwerbslosenberatungsstelle der Pro Arbeit e. V.
Haus der Ausbildung
Am Sandberg 72
33378 Rheda-Wiedenbrück
Erwerbslosenberatungsstelle: Tel. 05242-57997291
Bewerbungsberatung/Arbeitslosenzentrum: Tel. 05242-57997290

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