24. Mai 2019 / Allgemeines

Fakten rund um den Wahlsonntag

Europawahl

Gütersloh. Am Sonntag, 26. Mai, haben die Wahllokale von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. In welches Wahllokal man gehen muss, erfährt man aus der Wahlbenachrichtigung, die von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zugesandt wurde. Wer am Wahlsonntag sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, z. B. weil er „nicht im Lande ist“ oder am Wahlwochenende plötzlich erkrankt, kann auch per Brief wählen. Auch in den Rathäusern kann man per Brief wählen, d. h. gleich vor Ort „Briefwahl machen“.

Bei der Europawahl sind alle Deutschen sowie Bürger der anderen EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind zum Beispiel verurteilte Straftäter, denen der Richter per Gerichtsurteil neben der normalen Strafe auch das Wahlrecht vorübergehend entzogen hat.

Voraussetzung für eine Wahlteilnahme ist ferner, dass man im Wählerverzeichnis des Wohnorts steht. Dies geschieht grundsätzlich automatisch, wenn man ordnungsgemäß gemeldet ist. Ob man eingetragen ist, kann man am besten daran erkennen, dass man eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat.

Die Wahlbenachrichtigung sollte man möglichst ins Wahllokal mitbringen, um dem Wahlvorstand die Arbeit zu erleichtern. Wer die Wahlbenachrichtigung verloren oder vergessen hat, muss aber nicht auf die Teilnahme an den Wahlen verzichten: Entscheidend ist, dass man im Wählerverzeichnis steht, das dem Wahlvorstand im Wahllokal vorliegt. Für alle Fälle sollte man auch den Personalausweis, den Reisepass oder – als EU-Bürger – einen Identitätsausweis dabei haben.

Einen lange Zeit bestehenden Wahlrechtsausschlussgrund im deutschen Wahlrecht hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Ende Februar 2019 gekippt. Die Regelungen des Bundeswahlgesetzes, nach denen in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht ausgenommen waren, wurden als verfassungswidrig festgestellt.

Als die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag anschließend beabsichtigten, den Wahlrechtsausschluss zur Europawahl noch beizubehalten, beantragten die Oppositionsfraktionen von FDP, GRÜNEN und LINKEN einstweiligen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht entschied dazu am 15. April 2019, dass die Betroffenen – zu diesem Zeitpunkt waren die kommunalen Wählerverzeichnisse bereits angelegt – sich auf Antrag oder Einspruch in diese eintragen lassen durften.

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sogenannten Unionsbürger, können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Grundsätzlich sieht das europäische Recht vor, dass alle EU-Bürger in ihrem Herkunftsstaat wahlberechtigt sind. Wie dort das Wahlrecht konkret ausgestaltet ist, regelt aber das jeweilige nationale Wahlrecht. Artikel 9 des EU-Direktwahlaktes vom 20.09.1976 regelt darüber hinaus die Selbstverständlichkeit, dass jeder Unionsbürger nur einmal wählen darf. Seit Mitte der 90er Jahre können jedoch Unionsbürger auch an ihrem Wohnort wählen, so dass auch die im Kreis Gütersloh wohnhaften Bürger aus den anderen EU-Mitgliedstaaten hier wählen dürfen.

Damit sie jedoch nicht doppelt wählen, mussten sie sich dafür registrieren, das heißt bis zum 5. Mai ins Wählerverzeichnis der Wohnortkommune eintragen lassen, es sei denn, sie waren darin bereits bei der Europawahl 2014 aufgeführt und haben deshalb automatisch eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Die Unionsbürger wurden hierüber auch durch öffentliche Bekanntmachungen des Bundeswahlleiters und des Kreiswahlleiters im Internet und den hiesigen Tageszeitungen informiert.

Nach Ablauf der Eintragungsfrist schickt das Rathaus Listen mit den hier eingetragenen Unionsbürgern an die zuständigen Stellen der jeweiligen Herkunftsländer, damit sie dort aus den Wählerverzeichnissen gestrichen werden und so eine doppelte Stimmabgabe bei der Europawahl ausgeschlossen ist.

Im Kreisgebiet haben sich über 500 Unionsbürger aktuell oder bei den vorangegangen Europawahlen eintragen lassen und wählen daher die deutschen Europa-Abgeordneten mit. Umgekehrt gilt das gleiche Recht für Deutsche, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU wohnen. So kann zum Beispiel ein deutscher Staatsbürger auf Mallorca entweder die spanischen Europa-Abgeordneten mitwählen, wenn er sich in Spanien für die Wahl registrieren lässt – dann wird er in Deutschland aus dem Wählerverzeichnis gestrichen – oder andernfalls auf Antrag per Briefwahl hier die deutschen Europa-Abgeordneten mitwählen.

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