Zebrastreifen werden sie im allgemeinen Sprachgebrach genannt - nach ihrer prägnanten Markierung, die an eben dieses Tier erinnert. Offiziell heißen sie jedoch Fußgängerüberwege.
Bekannt ist auch bei den meisten Verkehrsteilnehmern, dass Fahrzeuge, die auf der Straße unterwegs sind, Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen haben. Geregelt ist dies in § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Wie sieht das aber mit Fahrradfahrern aus?
Zum einen stellt sich die Frage, ob Radfahrer denn ebenfalls »Fahrzeuge« sind, die den Fußgängern das Überqueren ermöglichen müssen. Diese Frage ist schnell beantwortet: Radfahrer (und Pedelecfahrer) sind eindeutig Fahrzeuge, die somit auch vor dem Zebrastreifen anhalten müssen, wenn ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer so die Straße überqueren möchte.
Weiterhin ist es fraglich, ob auch Radfahrern das Überqueren ermöglichen werden muss. Hier kommt es darauf an, WIE der Zebrastreifen überquert wird.
Radfahrer müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben, wenn sie das Vorrangrecht des Fußgängers ebenfalls in Anspruch nehmen wollen.
Allerdings ist es für Radfahrer nicht verboten, den Zebrastreifen fahrend zu überqueren. Sie dürfen das durchaus, haben dann allerdings keinen Vorrang vor dem herankommenden Verkehr.
Diese Tatsache ist vielen nicht bekannt, was zu gefährlichen Situationen und Missverständnissen sowohl bei den beteiligten Radfahrern als auch Autofahrern führen kann.
Deshalb empfiehlt Ihre Polizei zu Ihrer Sicherheit, an Zebrastreifen auch als Radfahrer absteigen und das Rad oder Pedelec zu schieben.
Wie ist das mit Radfahrern und Zebrastreifen?
Aktion Radschlag – die Polizei Gütersloh informiert
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