Im Bild: Ingrid Huber, Mitarbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten in der Abteilung Ordnung der Kreisverwaltung, begrüßt den neuen Bezirksschornsteinfegermeister Jörg Westerschlink im Kreishaus Gütersloh.
Jörg Westerschlink ist seit April neuer Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Wiedenbrück. Seine Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Den Kehrbezirk hat er von Gerd Schneider übernommen. Westerschlinks Ansprechpartnerin beim Kreis Gütersloh ist Ingrid Huber, Mitarbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten in der Abteilung Ordnung der Kreisverwaltung.
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz stehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde. Im Kreis Gütersloh gibt es derzeit 34 Kehrbezirke. Weiterhin ist der Kreis für die Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie für die Beitreibung von rückständigen hoheitlichen Schornsteinfegergebühren zuständig.
Zu den sogenannten Pflichtaufgaben des neuen Schornsteinfegers gehören der Erlass der sogenannten Feuerstättenbescheide, die Prüfung der Brand- und Feuersicherheit sowie die Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Arbeiten dürfen nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Hingegen können die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten von Westerschlink oder einem anderen Schornsteinfeger, der im Schornsteinfegerregister eingetragen ist, durchgeführt werden.
Wenn ein Hauseigentümer einen anderen Schornsteinfeger mit den freien Arbeiten beauftragt hat, muss der Hauseigentümer Westerschlink die Durchführung der festgesetzten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Termin nachweisen. Der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten muss mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Formblatts belegt werden. Für die fristgerechte Vorlage des Formblatts ist der Eigentümer verantwortlich.
Weitere Informationen zu Schornsteinfegerangelegenheiten finden sich im Internetauftritt des Kreises unter www.kreis-guetersloh.de (Rubrik Sicherheit und Ordnung).