13. Dezember 2017 / Allgemeines

Kläger gegen Windkraft auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos

Windenergienutzung auf der Marburg

Bezüglich der rechtlichen Auseinandersetzung über den Betrieb der Windenergieanlagen auf der Marburg hat Hubert Leiwes, Mitglied des Vorstands der Rheda-Wiedenbrücker Energiegenossenschaft eG, uns den aktuellen Stand zugesandt. Er schreibt:

»Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Urteilen vom 11.12.2017 die Berufungen der drei verbliebenen Kläger gegen die Windenergieanlagen auf der Marburg in Rheda zurückgewiesen.

Ursprünglich waren es sieben Kläger, die sowohl gegen die beiden Windenergieanlagen der Rheda-Wiedenbrücker Energiegenossenschaft eG (RheWie) als auch gegen die fünf Anlagen der Stadtwerke Bielefeld/Gütersloh geklagt hatten. Nachdem das Verwaltungsgericht in Minden bereits mit Gerichtsbescheiden vom 18. März 2016 alle Klagen als bereits unzulässig abgewiesen hatte, waren drei der Kläger jeweils in Berufung gegangen. Das OVG hat die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hielt auch das OVG die Klagen bereits für unzulässig, weil eine Rechtsverletzung der Kläger durch den Betrieb der Anlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sämtliche Kläger wohnen von den nächstgelegenen Windenergieanlagen mehr als 2 km entfernt und können deshalb weder von Geräuscheinwirkungen noch vom Schattenschlag, der von den Anlagen ausgeht, unzumutbar beeinträchtigt werden. Aufgrund der großen Entfernung scheidet auch eine optisch bedrängende Wirkung aus. Hubert Leiwes vom Vorstand der RheWie erklärte dazu: ›Auch wenn wir immer sicher waren, dass unsere Genehmigung vor Gericht Bestand haben wird, sind wir natürlich froh, dies nun auch vom OVG bestätigt zu bekommen. Wir hoffen sehr, dass die Auseinandersetzungen nun endgültig beendet sind. Schließlich wollen wir uns nicht mit den Einwohnern von Rheda-Wiedenbrück streiten, sondern sie mit sauberem Strom versorgen.‹

Das OVG hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger jetzt noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Da das OVG aber deutlich gemacht hat, dass es sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, dürfte eine solche Beschwerde voraussichtlich wenig Aussicht auf Erfolg haben (OVG NRW, Urteile vom 11.12.2017, 8 A 924/16 bis 929/16).«

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