12. April 2017 / Allgemeines

Besondere Regeln an Karfreitag

Stiller Feiertag

Der Karfreitag (14. April) ist kein gewöhnlicher Feiertag. Er gehört zu den sogenannten »stillen Feiertagen« und ist damit durch das Feiertagsgesetz in NRW besonders geschützt.

Über die an Sonn- und Feiertagen geltenden üblichen Arbeitsverbote hinaus sind am Karfreitag zusätzliche Einschränkungen zu beachten: So sind zum Beispiel sportliche Veranstaltungen, gewerbliche Ausstellungen, musikalische und unterhaltende Darbietungen sowie der Betrieb von Spielhallen vom Gesetzgeber untersagt. Das gilt für den Karfreitag bis zum darauffolgenden Tag um 6 Uhr. Auch alle nicht-öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind von diesem Veranstaltungsverbot betroffen. Öffentlicher Tanz ist bereits am Gründonnerstag (13. April) ab 18 Uhr verboten.

Darüber hinaus weist die Abteilung Ordnung des Kreises Gütersloh darauf hin, dass auch Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen, Zeitungen oder Backwaren  besteht, am Ostermontag nicht öffnen dürfen.

Einzelheiten unter www.kreis-guetersloh.de/sh/ordnung

 

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