15. Januar 2026 / Kreis Gütersloh

Neue Vereinbarungen zum Kinderschutz: Gemeinsam Verantwortung übernehmen

Gütersloh. Kinder und Jugendliche brauchen sichere Orte – in ihrer Freizeit und in Einrichtungen der Jugendhilfe....

Veröffentlicht am 15. Januar 2026 um 11:01 Uhr von Lena Baron

Gütersloh. Kinder und Jugendliche brauchen sichere Orte – in ihrer Freizeit und in Einrichtungen der Jugendhilfe. Damit das gelingt, haben die vier im Kreis Gütersloh ansässigen Jugendämter – Kreis Gütersloh sowie die Städte Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück und Verl – zwei Vereinbarungen zum Kinderschutz überarbeitet, um klare Abläufe und Sicherheit zu schaffen. Diese verschicken die Jugendämter nun in den kommenden Tagen an Vereine, Verbände und Träger im Kreis Gütersloh. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, den Kinderschutz verbindlich zu regeln und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und Vereinen, Ehrenamtlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zu stärken. 

Die Vereinbarungen basieren auf den gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 72a und 8a des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und berücksichtigen aktuelle fachliche und rechtliche Entwicklungen. Beide Vereinbarungen richten sich an Fachkräfte und Ehrenamtliche, um ihnen Sicherheit im Umgang mit Kinderschutzfragen zu geben.


Paragraph 72a richtet sich insbesondere an Vereine, Verbände und Träger, die mit ehren- oder nebenamtlich Tätigen arbeiten. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob für bestimmte Aufgaben eine Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Entscheidend sind dabei die Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu den Kindern und Jugendlichen. Ist eine Einsicht notwendig, muss diese dokumentiert werden.
Ein Beispiel: Plant ein Jugendverband ein wöchentliches Medienprojekt für Jugendliche mit ehrenamtlichen Gruppenleitungen, besteht ein regelmäßiger Kontakt in einem betreuenden Rahmen. In diesem Fall prüft der Verband, ob die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist, und dokumentiert die Entscheidung entsprechend.

 

Paragraph 8a legt fest, wie Fachkräfte vorgehen, wenn sie eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Sie müssen die Situation gemeinsam mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft einschätzen, die betroffenen Kinder und Eltern einbeziehen und – wenn möglich – geeignete Hilfen anregen. Erst wenn eine Gefährdung nicht anders abzuwenden ist, wird das Jugendamt informiert, um weitere Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ziel ist es, frühzeitig zu handeln und Familien unterstützend zur Seite zu stehen.
Ein Beispiel: Eine Sozialarbeiterin in einem Jugendtreff bemerkt, dass ein Mädchen immer häufiger traurig wirkt und von häufigen Konflikten zu Hause erzählt. Gemeinsam mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft bespricht sie die Beobachtungen, führt ein Gespräch mit dem Mädchen und ihren Eltern und prüft, ob Hilfen zur Entlastung der Familie eingeleitet werden können.

 

Begleitend zu den neuen Vereinbarungen laden die Jugendämter im Frühjahr zu kostenlosen Informationsveranstaltungen ein. Für Adressaten nach Paragraph 72a werden drei Termine angeboten: 24. Februar im Kreishaus Gütersloh, 2. März im Rathaus Verl, 3. März im Rathaus Rheda-Wiedenbrück, jeweils von 18 bis 20 Uhr.

Für Gruppen, die sowohl Paragraph 72a als auch Paragraph 8a betreffen, findet eine gemeinsame Veranstaltung am 5. März von 14 bis 16 Uhr im Kreishaus Gütersloh statt. Fragen zur Veranstaltung und Anmeldung können unter netzwerk-kinderschutz@gt-net.de gestellt werden.

Zusätzlich zur Vorstellung der neuen Vereinbarungen gibt es praxisnahe Fachvorträge für die jeweiligen Zielgruppen. Ziel der Veranstaltungen ist es, Orientierung zu geben, Fragen zu klären und deutlich zu machen: Die Förderung und der Schutz von Kindern und Jugendlichen sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Quelle: Kreis Gütersloh - hier Original öffnen (www.kreis-guetersloh.de)

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