26. Juli 2017 / Allgemeines

Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr möglich

Neuregelungen beim Unterhaltsvorschuss

Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr möglich

Was tun, wenn der ehemalige Partner keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt? Dann können alleinerziehende Elternteile Unterhaltsvorschuss beantragen. Diese Leistungen wurden bisher für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr und für maximal sechs Jahre gezahlt. Das wird sich mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ändern: Der Unterhaltsvorschuss wird dann im Bedarfsfall rückwirkend ab 1. Juli ohne zeitliche Begrenzung und bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Einzige Einschränkung: 12- bis 18-Jährige haben nur dann einen Anspruch, wenn sie keine SGB II-Leistungen vom Jobcenter erhalten. Wenn für das unterhaltspflichtige Kind Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der alleinerziehende Elternteil ein sogenanntes Aufstockereinkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

Die Änderungen im UVG wurden in Zusammenhang mit der Neuregelung des Bund-Länder-Finanzausgleiches Ende letzten Jahres auf den Weg gebracht. Denn der Unterhaltsvorschuss wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern und Kommunen gezahlt. Die UVG-Änderungen haben für die auszahlenden Unterhaltsvorschusskassen beim Kreis und den Kommunen weitreichende Folgen. Zum einen erfolgen die Zahlungen an die betroffenen Kinder deutlich länger. Zum anderen kommt mit den 12- bis 18-Jährigen eine komplett neue Altersgruppe hinzu, die nun anspruchsberechtigt sein kann.

Für die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Gütersloh, welche die Fälle der Kommunen Borgholzhausen, Halle/Westf., Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Steinhagen, Werther/Westf. und Versmold betreut, bedeutet das, dass nicht wie bisher knapp 900 Zahlfälle zu bearbeiten sind, sondern wahrscheinlich rund 1.500.

Ebenso werden auch die Fallzahlen bei den Kommunen steigen, die ein eigenes Jugendamt haben und somit auch eine eigene Unterhaltsvorschusskasse. Im Kreis Gütersloh sind das Rheda-Wiedenbrück, Gütersloh und Verl.

Beim Kreis Gütersloh wurden deswegen schon zum 1. Juni drei neue Kolleginnen in der Abteilung Jugend eingestellt. Denn mit dem Stichtag 1. Juli werden auf einmal sehr viel mehr Anträge eingehen als bisher. »Wir haben so schnell wie möglich reagiert, als Ende vergangenen Jahres die geplante Neuregelung bekannt wurde«, sagt Ulrike Zimmeck, zuständige Sachgebietsleiterin. Denn durch die Neuregelung suchen aktuell alle Jugendämter bundesweit nach geeignetem Personal. »Die Kolleginnen sind nun schon vor dem Stichtag dabei sich einzuarbeiten, damit der Übergang gut funktioniert. Wir sind auf einem guten Weg, dem Ansturm gerecht zu werden«, betont Zimmeck.

Dennoch wird es in den ersten Monaten zu Verzögerungen kommen. Nicht nur das Personal musste aufgestockt werden. Auch die EDV, die Anträge und sonstige Arbeitsmittel mussten angepasst werden. Das war erst möglich als die Neuregelung in seiner jetzigen Form am 1. Juni im Bundestag und am 2. Juni im Bundesrat verabschiedet wurde. »In den vergangenen Tagen haben wir auf Hochtouren daran gearbeitet, für alle Betroffenen im Kreis Gütersloh einen einheitlichen neuen Antrag zu erstellen«, so Zimmeck. Dafür standen sie und ihr Sachgebiet in enger Absprache mit den weiteren Unterhaltsvorschusskassen in Verl, Rheda-Wiedenbrück und bei der Stadt Gütersloh.

Alleinerziehende Elternteile, die von dieser Neuregelung betroffen sind, können ab sofort einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Das aktualisierte Formular dazu ist bei der Unterhaltsvorschusskasse im Kreishaus Gütersloh und auf der Internetseite des Kreises unter Jugend /Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss / Unterhaltsvorschuss erhältlich. Betroffene aus Rheda-Wiedenbrück, Verl und der Stadt Gütersloh erhalten den Antrag bei der jeweiligen Unterhaltsvorschusskasse ihrer Stadt.

Personen, die für ihre Kinder aktuell schon Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen keinen weiteren neuen Antrag stellen.
Ziel bleibt weiterhin, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt selbst zahlt und auch den Vorschuss, den der Kreis und die Kommunen gewähren, zurückzahlt. Nur in wenigen Fällen verweigern die betroffenen Eltern die Zahlung. Zumeist scheitert die Zahlung des Unterhalts an den eigenen finanziellen Möglichkeiten.

Zum Thema: Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird dann gezahlt, wenn Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind ausbleiben, auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse gestellt wird. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus der ›Düsseldorfer Tabelle‹ ab. Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zu fünf Jahren 150 Euro, für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 201 Euro und für die ab dem 1. Juli neu berechtigte Gruppe der 12- bis 18-Jährigen 268 Euro.

Ein möglicher Anspruch für die neue Altersgruppe der 12- bis 18-Jährigen steht unter besonderen Vorbehalten, wenn gleichzeitig SGB II-Leistungen bezogen werden. Auch eigene Einkünfte älterer Kinder, zum Beispiel ein Ausbildungsgehalt, können Auswirkungen auf die Höhe der Leistung haben.

Sofern ein Anspruch besteht, wird der Unterhaltsvorschuss auf jeden Fall vorrangig auf Sozialleistungen wie beispielsweise SGB II angerechnet.

Finanziert werden die Leistungen zusammen vom Bund, Ländern und den Kommunen. Mit der Neuregelung ändert sich auch der Anteil, den der Bund trägt. Statt 33 Prozent übernimmt der Bund nun 40 Prozent der Kosten. Von den 60 Prozent, die die Länder übernehmen, gibt NRW aktuell weiterhin 80 Prozent der Kosten an die Kommunen weiter.

Auf dem Foto: Ulrike Zimmeck, Sachgebietsleiterin Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Eltern-/Betreuungsgeldstelle.

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