Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, müssen für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen. Dazu gehört, dass sie unter der von ihnen angegebenen Anschrift zu erreichen sind. Spontane Urlaubsreisen sind deshalb ausgeschlossen – doch auch für Arbeitslose besteht die Möglichkeit, sich bis zu drei Wochen im Jahr Urlaub zu nehmen. In Absprache mit dem zuständigen Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit bei ALG I-Bezug beziehungsweise dem persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter bei ALG II-Bezug erfolgt dann für den betreffenden Zeitraum eine Freistellung von der »Verfügbarkeit«.
Über die Gewährung einer solchen Freistellung entscheidet der jeweilige Ansprechpartner. Verweigert werden kann diese zum Beispiel dann, wenn durch die Abwesenheit eine Maßnahme nicht fortgeführt oder angetreten werden könnte. Auch die mögliche Vermittlung in Arbeit oder die Teilnahme an einer Weiterbildung hat Vorrang.
Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Wer sich ohne Zustimmung außerhalb seines Wohnortes aufhält und dadurch nicht für Arbeitsagentur oder Jobcenter verfügbar ist, muss für die Zeit der Abwesenheit mit einer Einstellung der Leistung rechnen. Auch die Krankenversicherung ist in einem solchen Fall unter Umständen vorübergehend ausgesetzt.
Für sogenannte »Aufstocker«, die mehr als fünfzehn Stunden in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und nur aufstockende Leistungen beziehen, gilt dagegen der Urlaubsanspruch, den der Arbeitgeber gewährt. Der Urlaub muss grundsätzlich nur vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wer aber sichergehen will, dass es keinen unnötigen Ärger gibt, informiert ebenfalls die zuständige Behörde.
Noch Fragen? Wir antworten gern:
Die Erwerbslosenberatungsstelle der Pro Arbeit e. V., Haus der Ausbildung, Am Sandberg 72, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Erwerbslosenberatungsstelle: Tel. 05242-57997291
Bewerbungsberatung/Arbeitslosenzentrum: Tel. 05242-57997290
Urlaub und Ortsabwesenheit bei Arbeitslosigkeit
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