29. Oktober 2018 / Allgemeines

Streiche ja, Straftaten nein!

Was ist erlaubt zu Halloween?

Streiche ja, Straftaten nein!

»Süßes, sonst gibt's Saures!«: Die Polizei Gütersloh klärt in ihrer aktuellen Meldung auf, was bei Halloween über das Erlaubte hinausgeht. Darin heißt es:

»Am kommenden Mittwochabend (31.10.) sind auch im Kreis Gütersloh wieder viele Zombies, Hexen, Mumien und Monster unterwegs, um von Haus zu Haus zu ziehen und um Süßigkeiten zu bitten oder um einfach Partys zu feiern.

In den Vorjahren liefen die meisten der Halloween-Partys und -Umzüge im Kreis Gütersloh friedlich und ohne Zwischenfälle ab.

Es gab aber auch Vorkommnisse, bei denen Polizeibeamte einschreiten und Strafanzeigen fertigen mussten, da sogenannte ›Scherze‹ und ›Streiche‹ mit teilweise erheblichen Sachbeschädigungen und Vandalismus endeten.

So wurden im Kreisgebiet mehrere Wohnhäuser oder Autos mit Eiern beworfen oder auf andere Art und Weise beschmiert und beschädigt. Teilweise zündeten Kinder und Jugendliche Feuerwerkskörper und Kracher. Auch dadurch kam es zu Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen.

Leider sind solche Auswüchse keine Seltenheit mehr in unserem Kreis.

Auch beim Streichespielen gibt es Regeln – denn so mancher ›Scherz‹ kann schnell zur Straftat werden.

Weiterhin scheinen einige wenige Unbelehrbare die Dunkelheit und Maskierung an diesem Abend dazu auszunutzen, sich selbst einen ›Freifahrtschein‹ für Randale und Sachbeschädigungen auszustellen – und sich ganz bewusst daneben zu benehmen.

Doch Sachbeschädigungen sind kein ›Dummer-Jungen-Streiche‹:

Der Gesetzgeber sieht für diese Delikte Freiheitsstreifen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor, bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist die Strafandrohung sogar noch höher.

Außerdem müssen die Täter damit rechnen, dass sie den entstandenen Sachschaden ersetzen müssen.

Achtung! – Auch wer bei einem strafrechtlich relevanten Streich ›nur‹ dabei war, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Verantwortung gezogen werden.

Kinder können zwar bis zum 14. Lebensjahr strafrechtlich nicht belangt werden, weil sie noch nicht schuldfähig sind. Allerdings können sie bzw. ihre Eltern bei missglückten Streichen haften und so schnell mit mehreren Tausend Euro zur Verantwortung gezogen werden können. Am besten ist es daher, mit dem Kind vorab zu klären, was es darf und was nicht.

Beim Maskieren verläuft die Grenze zwischen reinem Erschrecken und einem direkten Angriff fließend. Sollten Sie sich bedroht fühlen oder gar Zeuge oder Opfer einer Straftat werden, rufen Sie Ihre Polizei über den Polizeiruf 110.

Die Polizei appelliert an alle Halloween-Fans:

Feiern Sie friedlich! Sachbeschädigungen sind keine Kavaliersdelikte und werden in allen Fällen strafrechtlich verfolgt!

Die Polizei wird am Halloween-Tag verstärkt im Einsatz sein und alle Straftaten mit entsprechender Konsequenz verfolgen.«

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