Durch Verschmutzungen von Grünflächen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen etc. am 1. Mai in den letzten Jahren, wird die Polizei wieder ein besonderes Auge auf das Feiertagstreiben haben, wohl nicht nur rund um die Dalkeauen in Gütersloh.
Sie weist auf einen verbreiteten Irrtum hin, man könne nach einer Feier alkoholisiert mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Auch ein Fahrradfahrer gilt ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. In diesen Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet. Unterhalb der Grenze von 1,6 Promille kann er bestraft werden, wenn er in einen Unfall verwickelt ist oder Ausfallerscheinungen auftreten.
Gemäß dem Jugendschutzgesetzt gilt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke (unabhängig ihres prozentualen alkoholischen Inhalts) an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre) nicht abgegeben werden dürfen. Ebenso darf ihnen der Verzehr nicht gestattet werden. Für alle anderen alkoholischen Getränke (Bier, Wein, Sekt etc.) liegt die Altersgrenze allgemein bei 16 Jahren.
Ordnungswidrig handelt dabei nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Erwachsene, welcher den Verzehr in seiner Gegenwart gestattet. Das Jugendschutzgesetzt sieht Bußgelder bis in Höhe von 50.000 Euro vor.
Hinweise zum Maifeiertag
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