24. August 2017 / Allgemeines

Azubis müssen meist keine Steuern zahlen

Die Finanzämter Gütersloh und Wiedenbrück informieren

Azubis müssen meist keine Steuern zahlen

Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten? Markus Berger und Stephan Spies, die beiden Leiter der Finanzämter Wiedenbrück und Gütersloh geben Antworten und Tipps.

»Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen«, erläutern Herr Berger und Herr Spies. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 1.000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete sind die Freibeträge noch höher.

Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. »Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt«, so die beiden Leiter.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, elektronisch abrufen. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese (auch über das Internet) beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. »Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – zu viel gezahlte Steuern zurückholen«, so Berger und Spies. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen.

Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für sogenannte Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.

Für die Eltern der Azubis haben die beiden Leiter ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.

Übrigens: Auch das Finanzamt bildet aus. Weitere Informationen zur Ausbildung und zu den Berufsbildern finden sich unter www.finanzverwaltung.nrw.de.

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