30. August 2017 / Allgemeines

Arbeitssuchend oder arbeitslos? So vermeiden Sie Sperrzeiten

Gut zu wissen

Arbeitssuchend oder arbeitslos? So vermeiden Sie Sperrzeiten

Wer im Falle einer Arbeitslosigkeit eine einwöchige Sperrzeit vermeiden möchte, in der die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld bezahlt, sollte sich unbedingt über die korrekte Vorgehensweise informieren.

Noch immer bekommen viele Arbeitslose nur deshalb eine Sperrzeit, weil sie sich zu spät arbeitssuchend gemeldet haben. Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate, bevor ihre Beschäftigung endet, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies gilt sowohl nach einer Kündigung als auch bei einer befristeten Beschäftigung. Liegen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Kenntnis darüber weniger als drei Monate, so muss die Arbeitssuchmeldung innerhalb von drei Tagen nach deren Kenntnis erfolgen. Diese Regelung gilt auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis, das kürzer als drei Monate ist. Das bedeutet konkret, dass die Arbeitssuchmeldung hier bereits bei Beginn der Beschäftigung fällig ist.

Am häufigsten erfolgt eine verspätete Arbeitssuchmeldung bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, bei denen eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt wird. Solange jedoch kein schriftlich abgeschlossenes Vertragsverhältnis vorliegt, steht der Arbeitnehmer mit der fristgerechten Arbeitssuchmeldung auf der sicheren Seite.

Die Arbeitssuchmeldung hat zum Ziel, die Vermittlung in Arbeit zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld möglichst zu vermeiden. Sie ist nicht mit der Arbeitslosmeldung zu verwechseln und ersetzt diese auch nicht – denn erst durch die Arbeitslosmeldung erfolgt der Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Arbeitslosmeldung ist deshalb spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit fällig, wenn Sie unmittelbar nach Eintritt der Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld I beziehen möchten.

Eine Arbeitslosmeldung muss unbedingt persönlich erfolgen: Meldungen per Telefon, Post oder E-Mail beziehungsweise durch Dritte sind nicht zulässig. Auch wenn sonst alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I vorhanden sind, beginnt der Anspruch auf die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt dieser persönlichen Arbeitslosmeldung.

Selbst dann, wenn keine Leistungen von der Agentur für Arbeit zu erwarten sind, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Arbeitslosmeldung wichtig: Nur im Falle der korrekten Meldung kann die betreffende Zeit in der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Noch Fragen? Wir antworten gern:
Die Erwerbslosenberatungsstelle der Pro Arbeit e. V. · Haus der Ausbildung · Am Sandberg 72 · 33378 Rheda-Wiedenbrück
Erwerbslosenberatungsstelle: Tel. 05242-57997291
Bewerbungsberatung/Arbeitslosenzentrum: Tel. 05242-57997290

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